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Statuten des AIRAK
Artikel 1 (Name und Sitz)
Mit dem Namen „Aargauer Interreligiöser Arbeitskreis (AIRAK)“ besteht mit Sitz in Aarau ein unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff.ZGB.
Artikel 2 (Zweck)
Der AIRAK bezweckt
Den Aufbau und die Pflege von Beziehungen zwischen Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften im Kanton Aargau;
Den interreligiösen Dialog;
Den Abbau von Vorurteilen und die Förderung von gegenseitigem Respekt und Verständnis;
Das Eintreten für Bedürfnisse von religiösen Minderheiten.
Artikel 3 (Mitgliedschaft)
Mitglieder sind
a) natürliche Personen (Einzelmitglieder)
b) juristische Personen (regionale oder lokale religiöse Gemeinschaften), Kollektivmitglieder, vertreten durch 2 Personen, die den Vereinszweck unterstützen.
Artikel 4 (Mitgliederbeitrag und Haftung)
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.
Artikel 5 (Organe)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisor/innen.
Artikel 6 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie wird je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme von neuen Mitgliedern und entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand übertragen werden.
An einer Versammlung im ersten Quartal jedes Jahres (=Jahresversammlung) wird der Jahresbericht des Vorstandes entgegengenommen;
wird die revidierte Jahresrechnung genehmigt;
werden die Wahlen durchgeführt: Präsident/in, Kassier/in, weitere Vorstandsmitglieder, Rechnungsrevisor/innen;
wird der Mitgliederbeitrag festgesetzt.
Im übrigen kann jede Versammlung über Anträge zu Vereinsgeschäften beschliessen, sofern diese auf der Traktandenliste angekündigt worden sind.
Jedes Aktivmitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder gefasst, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, wofür die Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich ist.
Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, das an alle Mitglieder verschickt wird.
Artikel 7 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Jahresversammlung gewählt.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die Geschäfte nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung.
Artikel 8 (Rechnungsrevisor/in)
Die Überprüfung der Rechnungsführung erfolgt durch zwei Rechnungsrevisor/innen.
Artikel 9 (Auflösung)
Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschliessen. Für den Beschluss ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich.
Ein allfällig übrigbleibendes Vereinsvermögen ist nach Tilgung der Verbindlichkeiten nach Möglichkeit einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung im Kanton Aargau zuzuwenden oder geht an die „Interreligiöse Arbeitsgemeinschaft in der Schweiz (IRAS)“.
Artikel 10 (Inkraftsetzung)
Diese Statuten wurden ander Versammlung vom 30.April 1998 genehmigt und in Kraft gesetzt.
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